3.3. Die Einsatzstrafe ist für den vollendeten Betrug als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d).