bei der Polizei mittels Strafantrags angezeigt hat, lässt weder die Arglist entfallen noch ändert dies etwas am Vorsatz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revisionsformulars. Die SVA hat dadurch vorläufig weiterhin bis und mit November 2019 Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 4'000.00 zu hoch ausbezahlt (vgl. UA act. 495; UA act. 516 samt der zu berücksichtigenden Änderung des Anspruchs in E. 2.5.6.3). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 18 -