Hinsichtlich der nicht angegebenen (ungeteilten) Erbschaft kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Gesuch vom 20. Oktober 2014 verweisen werden. Dieses Vermögen kann im Rahmen des Betrugstatbestands nicht zu weiteren nicht angegebenen Vermögenswerten addiert werden, nachdem diesbezüglich keinerlei Nachfragen erfolgt sind.