465 ff.). Dem Beschuldigten musste, erst recht nachdem jeweils nach nahezu allen möglichen Einkommens- und Vermögensformen sowohl in den Gesuchen als auch den jeweiligen Verfügungen zum Jahresende gefragt wurde und im ersten Gesuch sogar noch explizit nach Barschaft (UA act. 576) gefragt wurde, klar gewesen sein, dass grundsätzlich – was ohnehin als Selbstverständlichkeit erscheint – alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und – soweit möglich – die entsprechenden Belege einzureichen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.3). - 17 -