Der Beschuldigte hat weiter eingestanden, Fr. 113'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben. Es besteht kein Grund, an den glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 110'000.00 (im Vergleich zu den Fr. 113'000.00 im August reduziert und gerundet) hat er im Revisionsformular auch nicht angegeben (UA act.