2.6.3. 2.6.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anfangs 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und der Beschuldigte am 28. August 2019 zu Hause noch Fr. 113'000.00 gehabt habe. Bestritten wird, wie viel er verdient habe und die allfällige rechtliche Qualifikation. 2.6.3.2. Der Beschuldigte hat eingestanden, monatlich durch den Verkauf von TV- Geräten Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 verdient zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Einkommen hat er im Formular nicht angegeben.