Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grundeigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. Die falschen Angaben bezüglich Einkommen sowie Vermögen seien nicht arglistig. Überdies habe die SVA aufgrund eines Hinweises auf Schwarzarbeit bereits einen begründeten Verdacht gegen den Beschuldigten gehabt. Weiter hätte der Beschuldigte wohl nie Anzeige gegen seine (damalige) Ehefrau erhoben, wenn er arglistig seine Vermögensverhältnisse hätte verschleiern wollen.