2.6.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe durch Verschweigen der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie des zu Hause in bar angesparten Gelds von über Fr. 100'000.00 die SVA arglistig getäuscht und sich des Betrugs schuldig gemacht. - 16 - Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass der «Besitz» von zwei Liegenschaft aktenmässig belegt sei. Die zu Hause gelagerten Fr. 113'000.00 würden neben der Entschädigung von Fr. 30'000.00 aus den Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammen.