Überdies würden sie weder eine Liegenschaft «besitzen» noch hätten sie in der Vergangenheit Grundeigentum oder Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt oder als Erbvorbezug abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien zu sein). Die SVA habe aufgrund der Liegenschaft in Bosnien sowie der Einkünfte aus dem Verkauf von TV-Geräten mit Verfügung vom 27. November 2019 die Ergänzungsleistungen per 30. November 2019 eingestellt und festgestellt, dass damit auch der Anspruch auf Prämienverbilligung dahinfalle.