Weiter würden sie über ein Vermögen von bloss Fr. 896.00 (statt über ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00, das am 28. August 2019 sogar Fr. 113'000.00 betragen habe) verfügen. Überdies würden sie weder eine Liegenschaft «besitzen» noch hätten sie in der Vergangenheit Grundeigentum oder Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt oder als Erbvorbezug abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien zu sein).