2.6. 2.6.1. Dem Beschuldigten – damals noch mit B. verheiratet sowie in U. wohnhaft – wird vorgeworfen, er habe mit Revisionsformular vom 18. Juni 2019 angegeben, dass sie nicht erwerbstätig seien bzw. keine weiteren Einkünfte hätten (statt von mindestens rund Fr. 1'500.00 monatlich aus dem Verkauf von TV-Geräten). Weiter würden sie über ein Vermögen von bloss Fr. 896.00 (statt über ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00, das am 28. August 2019 sogar Fr. 113'000.00 betragen habe) verfügen.