Der Beschuldigte hat ab anfangs 2017 bis Juni 2019 während einer erheblichen Dauer mehr als 2 ¼ Jahren zumindest zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Wenn auch der Beschuldigte die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse nur verschwiegen hat, liegen unter weiterer Berücksichtigung eines aufwändig betriebenen Geschäfts, der Miete eines Lagers sowie des Sparens des Gelds bei sich zu Hause in bar keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände und damit kein bloss leichter Fall vor. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig.