Für die vorliegend massgebende Deliktsperiode ab «anfangs 2017» ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 20'000.00, der klar über der Erheblichkeitsschwelle des leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB von Fr. 3'000.00 und unter der Obergrenze von Fr. 36'000.00 liegt, so dass eine vertiefte Prüfung erforderlich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschuldigte hat ab anfangs 2017 bis Juni 2019 während einer erheblichen Dauer mehr als 2 ¼ Jahren zumindest zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen.