Umfang von Fr. 40'666.00 zurückgefordert. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits am 19. September 2019 den Auszug der (damaligen) Ehefrau per 28. August 2019 gemeldet hat (UA act. 470 f.). Für die vorliegend massgebende Deliktsperiode ab «anfangs 2017» ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 20'000.00, der klar über der Erheblichkeitsschwelle des leichten Falles im Sinne von Art.