Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden. Die Schadenhöhe ist erst für die Strafzumessung – vorliegend aber auch für die Frage eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB – von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.4). Die SVA hat mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (UA act. 495 ff.) ab März 2015 bis August 2019 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im - 15 -