148a StGB zugetragen. Angesichts der Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der jährlichen Hinweise auf die Meldepflicht sowie der Bedenken («ein Problem» sein werde) handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, um Ergänzungsleistungen zu erhalten, die ihm sowie seiner (damaligen) Ehefrau zumindest nicht in diesem Umfang zugestanden sind.