2.5.6.3. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte vor dem 17. Februar 2015 mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angefangen hat. Der Beschuldigte habe am Anfang nur ganz wenig verdient. Es sei ab 2016 bis 2018 besser gelaufen. Ende 2016 oder anfangs 2017 habe er ein kleines Lager für Fr. 100.00 angemietet (UA act. 415 f.). Mithin haben sich die Verhältnisse des Beschuldigten in jenem Zeitpunkt derart verbessert, dass er einen Lagerraum gebraucht hat. Pro Monat hat der Beschuldigte zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 verdient (UA act.