Mit den vorerwähnten Verfügungen gegen Ende des Jahres sei er jeweils aufgefordert worden, veränderte Verhältnisse, insbesondere in finanzieller Hinsicht, umgehend zu melden. Da der Beschuldigte (wie auch seine Ehefrau) keine Meldung erstattet habe, sei die SVA jeweils fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht verändert hätten. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (Lagerraum gemietet sowie erwirtschaftetem Gewinn) umschreibt die Anklage den Sachverhalt genügend, auch wenn eine besser strukturierte Anklage wünschenswert wäre.