2.5.6.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage (vgl. lit. c zweitletzter Absatz i.V.m. lit e S. 6 Abs. 2) vorgeworfen, er habe es im Wissen um die Meldepflichten unterlassen, seinen bereits vor Einreichung des Gesuchs vom 20. Oktober 2014 «gefassten Entschluss» zur selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die «bevorstehende Aufnahme» einer selbständigen Erwerbstätigkeit mitzuteilen, eventualiter diese spätestens ab deren Aufnahme anfangs 2015 zu melden. Mit den vorerwähnten Verfügungen gegen Ende des Jahres sei er jeweils aufgefordert worden, veränderte Verhältnisse, insbesondere in finanzieller Hinsicht, umgehend zu melden.