2.5.6. 2.5.6.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anfangs 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Bestritten wird, wie viel er verdient habe und ab wann genau bzw. ob vor oder nach dem 17. Februar 2015. - 14 -