Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass eine Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht nach Eintritt der Verjährung am 17. Februar 2015 nur erfolgen könne, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall bzw. zumindest lasse sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen. Überdies finde sich in der Anklage kein entsprechender Sachverhalt.