Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen vorgebracht, dass zumindest aufgrund der unterlassenen Meldung des regelmässigen Einkommens eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (falls nach 1. Oktober 2016) bzw. wegen Widerhandlung gegen das ELG (falls davor) erfolgen müsse. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie demgegenüber aus, dass – falls nicht unter das Gesuch fallend – für die Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2015 bis 18. Juni 2019 ein Schuldspruch wegen Art. 148a StGB zu erfolgen habe.