2.5.5. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die im Jahr 2015 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit mit TV-Geräten nicht angegeben, wobei aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist der genaue Beginn dieser Tätigkeit offen bleiben könne. Bis 28. August 2019 habe er Fr. 113'000.00 angespart, was über dem damaligen Freibetrag von Fr. 60'000.00 für Ehepaare gelegen habe. Er habe trotz jährlichem Hinweis auf die Meldepflicht die Veränderung nicht mitgeteilt und sich daher der Widerhandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG durch Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht.