2.5.4. Dem Beschuldigten wird weiter – wenn nicht bereits unter das Gesuch vom 20. Oktober 2014 fallend – vorgeworfen, er habe trotz Aufforderungen mit Verfügungen der SVA vom 23. Dezember 2015, 23. Dezember 2016, 27. Dezember 2017 sowie 21. Dezember 2018, veränderte Verhältnisse wie insbesondere in finanzieller Hinsicht umgehend zu melden, seine selbständige Erwerbstätigkeit spätestens ab Aufnahme nicht gemeldet. Er habe spätestens Ende 2016 einen Lagerraum gemietet und bis 28. August 2019 einen Gewinn von total mindestens Fr. 83'000.00 bzw. einen jährlichen Gewinn von durchschnittlich mindestens Fr. 18'444.45 erwirtschaftet.