Dies hat zur Folge, dass das nicht angegebene Barvermögen von Fr. 30'000.00 den Freibetrag von Fr. 60'000.00 für Ehepaare nicht überschreitet. Damit könnte allenfalls eine Widerhandlung gegen das ELG vorliegen, dessen Strafverfolgungsverjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils jedoch bereits eingetreten wäre. Das Verfahren ist bezüglich das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 20. Oktober 2014 damit infolge Verjährung einzustellen. - 13 -