Mithin hatten erhebliche Hinweise auf möglicherweise nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden. Die Frage nach Vermögen und einem allenfalls anrechenbaren Vermögensverzehr hätte sich, nachdem die SVA aufgrund der nachgereichten Arbeitsbemühungen Ergänzungsleistungen zugesprochen hatte (vgl. UA act. 429 ff.), konkret gestellt. Hatte diesbezüglich nachgefragt werden müssen und entfällt insoweit die Arglist, kann dieses Vermögen im Rahmen des Betrugstatbestands nicht mit dem nicht angegebenen Barvermögen von Fr. 30'000.00 addiert werden. Dies hat zur Folge, dass das nicht angegebene Barvermögen von Fr. 30'000.00 den Freibetrag von Fr. 60'000.00 für Ehepaare nicht überschreitet.