Die SVA in Aarau hätte, nachdem der Beschuldigte im aktuellen Gesuch Eigentum von Grundstücken, Beteiligung an ungeteilten Erbschaften sowie Übertragung von Grundeigentum an Familienangehörige/Dritte verneint hatte, aufgrund der bisherigen Gesuche mit Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Grundeigentum zumindest beim Beschuldigten nachfragen müssen, wie es mit der Erbteilung weiter gegangen sei. Mithin hatten erhebliche Hinweise auf möglicherweise nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden.