Der Beschuldigte hat in diesem Gesuch die (ungeteilte) Erbschaft nicht angegeben. Auch wenn der Beschuldigte innerhalb des Kantons den Wohnort von Q. nach U. gewechselt hat, können die bisherigen Gesuche und sich daraus ergebende Hinweise nicht einfach ausgeblendet werden. Die SVA in Aarau hätte, nachdem der Beschuldigte im aktuellen Gesuch Eigentum von Grundstücken, Beteiligung an ungeteilten Erbschaften sowie Übertragung von Grundeigentum an Familienangehörige/Dritte verneint hatte, aufgrund der bisherigen Gesuche mit Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Grundeigentum zumindest beim Beschuldigten nachfragen müssen, wie es mit der Erbteilung weiter gegangen sei.