2.5.3.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, eine ihm wegen eines Unfalls ausbezahlte Entschädigung von Fr. 30'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er auch in diesem Gesuch nicht angegeben (UA act. 642.2 ff.). Das angegebene Vermögen auf Sparkonten von Fr. 460.00 hat demgegenüber gestimmt (vgl. Bankauszug in: UA act. 642.23 mit Fr. 460.94 per 31. Dezember 2013).