ausgegangen (vgl. Berechnung in Anklage S. 7). Damit könnte allenfalls eine Widerhandlung gegen das ELG vorliegen, dessen Strafverfolgungsverjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits eingetreten wäre. Eine vage Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, jedenfalls lässt sich für das Gesuch vom 20. Oktober 2014 nichts anderes nachweisen, ist für einen Betrug nicht tatbestandsmässig.