Wenn auch der Umstand des Zahlungseingangs von Fr. 249.50 in Kombination mit dem Gesellschaftszweck ein Indiz für nicht angegebene Einkünfte darstellt, kann dies vorliegend offen bleiben. Da es sich gemäss Anklage neben den angegebenen Renten um das einzige Erwerbseinkommen gehandelt hätte, würde dieser Betrag – anders als die Renten (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) unter den Freibetrag von Fr. 1'500.00 bei Ehepaaren fallen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der damals geltenden Fassung]). Davon ist im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft selber - 12 -