Eintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Vermögensplanung sowie Finanzierungen, Geschäftsvermittlungen aller Art in der Schweiz. Der einmalige Zahlungseingang von Fr. 249.50 von der D. AG ist daher ein Indiz für nicht angegebene Einkünfte. Erstmals auf konkrete Befragung zu diesem Zahlungseingang vor Obergericht hin vermochte sich der Beschuldigte auch daran nicht mehr zu erinnern (Protokoll, S. 6). Wenn auch der Umstand des Zahlungseingangs von Fr. 249.50 in Kombination mit dem Gesellschaftszweck ein Indiz für nicht angegebene Einkünfte darstellt, kann dies vorliegend offen bleiben.