auch in diesem Jahr unterschiedlich hohe Bargeldbezüge getätigt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht konnte er sich nicht mehr an diese Einzahlungen erinnern (Protokoll, S. 6). Es könnte sich auch um Aus- und Wiedereinzahlungen handeln. Inwiefern die SVA – wenn es sich denn gemäss Staatsanwaltschaft um nicht deklarierte Einkünfte handeln sollte, was sie scheinbar, ohne den Beschuldigten selbst oder delegiert durch die Polizei befragt zu haben, bloss mutmasst – diese Nichtangabe mit zumutbarer Überprüfung nicht hätte erkennen können, legt die Staatsanwaltschaft denn auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die D. AG bezweckte gemäss dem bis [Monat] 2015 geltenden