2.5.3.2. Hinsichtlich der angeblichen Einkünfte von Fr. 459.50 auf ein Konto des Beschuldigten gilt, was folgt. Diese Einkünfte setzten sich aus zwei Einzahlungen, nämlich von Fr. 200.00 vom 2. September 2014 sowie von Fr. 10.00 vom 7. Oktober 2014 (UA act. 150 f.) und wohl eines Zahlungseingangs der D. AG von Fr. 249.52 vom 24. Juli 2014 (UA act. 149) zusammen. Unter den der SVA als Beilagen abgegebenen Belegen sind in zwei Auszügen beide Einzahlungen von gesamthaft Fr. 210.00 (UA act. 642.44 f.) ersichtlich. Inwiefern die beiden Beträge von Fr. 10.00 sowie Fr. 200.00 als Einzahlungen konkret auf nicht angegebene Einkünfte hindeuten könnten, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte