2.5.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des Barvermögens von Fr. 30'000.00 bezüglich Ergänzungsleistungen unter dem erlaubten Freivermögen bei Verheirateten befunden sowie bezüglich der Prämienverbilligung unter dem Abzug des steuerbaren Vermögens von Verheirateten von Fr. 100'000.00 und das Grundstück in Bosnien habe «aus strafrechtlicher Sicht» keinen Wert, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei.