solchen sein noch seien sie an einer ungeteilten Erbschaft beteiligt noch hätten sie in der Vergangenheit Grundeigentum oder Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt, als Erbvorbezug abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien). Zunächst habe die SVA mit Verfügung vom 5. November 2014 das Gesuch aufgrund eines zumutbaren Einkommens abgewiesen (dafür Prämienverbilligungen zugesprochen). Gestützt auf nachträglich eingereichte Unterlagen zu erfolglosen Arbeitsbemühungen habe die SVA mit Verfügung vom 21. November 2014 rückwirkend ab Juli 2014 Ergänzungsleistungen zugesprochen.