2.5. 2.5.1. Dem Beschuldigten – damals seit 21. Juni 2014 mit B. verheiratet sowie in U. wohnhaft – wird vorgeworfen, er habe mit Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 20. Oktober 2014 neben den korrekt bezifferten Renten (IV, BVG, Lebensversicherung) angegeben, dass sie über ein Vermögen von bloss Fr. 460.00 (statt ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00) verfügen würden und nicht erwerbstätig seien bzw. keine weiteren Einkünfte hätten (statt von mindestens Fr. 459.50 sowie die Mitteilung der bevorstehenden selbständigen Erwerbstätigkeit mit TV-Geräten). Weiter würden sie weder eine Liegenschaft «besitzen» noch Eigentümer einer