2.4.3.3. Unter diesen Umständen – Nichtangabe des Barvermögens von rund Fr. 30'000.00 neben der angegebenen Erbschaft – kann im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht (vgl. UA act. 495 mit Rückforderungen durch die SVA erst ab 2015).