Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Einzahlungen zu erinnern (Protokoll, S. 5), was aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter erstaunt. Diese Einzahlungen waren für einen nicht Erwerbstätigten zwar hoch. Der Beschuldigte hatte allerdings neben üblichen kleinen Beträgen übers ganze Jahr verteilt verschiedentlich auch hohe bis sehr hohe Beträge (bspw. Fr. 400.00, Fr. 500.00 oder Fr. 900.00) abgehoben. Wenn auch einiges für nicht angegebene Einkünfte statt für Aus- und Wiedereinzahlungen spricht, bestehen gewisse, nicht zu unterdrückende Zweifel daran. - 10 -