Ein leichtfertiges Handeln liegt nicht vor. Überdies hätte auch aufgrund der gesamten Auszüge kein klarer Hinweis auf nicht deklarierte Einkünfte bestanden. Weitere Einzahlungen erfolgten wie folgt: Fr. 600.00 am 5. März 2013, Fr. 500.00 am 26. April 2013, Fr. 710.00 am 18. Juni 2013, Fr. 900.00 am 27. Juni 2013, Fr. 110.00 am 3. Juli 2013, Fr. 220.00 am 16. Juli 2013, Fr. 790.00 am 30. Juli 2013, Fr. 350.00 am 28. August 2013, Fr. 200.00 am 9. September 2013, Fr. 230.00 am 10. September 2013. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Einzahlungen zu erinnern (Protokoll, S. 5), was aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter erstaunt.