Allerdings hat der Beschuldigte ab seinem Konto am 25. Oktober 2013 Fr. 800.00 und am 26. Oktober 2013 Fr. 300.00 auch hohe bis sehr hohe Barbeträge abgehoben. Gestützt darauf haben keine konkreten Verdachtsmomente bestanden, der Beschuldigte könnte über weitere Einkünfte verfügen. Die SVA verfügte daneben über die Details zur Steuerveranlagung und Auszüge aus der Steuererklärung. Sie war – auch angesichts der grossen Zahl an Gesuchen – nicht verpflichtet, lückenlos über jede einzelne Kontobewegung Auszüge für das ganze Jahr zu verlangen. Ein leichtfertiges Handeln liegt nicht vor.