2.4.3.2. Der Beschuldigte hat eingestanden, eine ihm wegen eines Unfalls ausbezahlte Entschädigung von Fr. 30'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er auch in diesem Gesuch nicht angegeben (UA act. 579 ff.). Das Gesuch wurde wiederum mit bzw. von der Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle SVA ausgefüllt (vgl. Unterschrift sowie Schrift der beiden Gesuche samt Schreiben vom 14. März 2011).