2013 bis Dezember 2013 sowie das Jahr 2014 keine Ergänzungsleistungen zugesprochen (dafür aber Prämienverbilligungen). 2.4.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei den Fr. 6'060.00 um Einkommen handle. Hinsichtlich des Barvermögens von Fr. 30'000.00 habe sich der Beschuldigte bezüglich Ergänzungsleistungen unter dem erlaubten Freivermögen befunden und bezüglich der Prämienverbilligung unter dem Abzug vom steuerbaren Vermögen von Verheirateten von Fr. 100'000.00, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei.