gemäss definitiver Steuerveranlagung 2021: Fr. 50'000.00 (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung)). Damit wäre bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein (zusätzlich) anrechenbarer Vermögensverzehr als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen. Dass schliesslich aufgrund der Berechnung der SVA bereits ein Einnahmenüberschuss resultierte (UA act. 530 f.) und es zu keiner Vermögensdisposition sowie Vermögensschädigung gekommen ist, ändert nichts daran. Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten hat er zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt (vgl. UA act. 418 f., wonach die Nichtangabe einmal «ein Problem» sein werde), die SVA hinsichtlich -8-