521). Der (maximal) zu berücksichtigende Wert des Grundstücks in R., an dem der Beschuldigte durch die Erbschaft berechtigt ist, kann vorliegend offen bleiben (gemäss den beiden rechtskräftigen Verfügungen betreffend Revision sowie Rückforderung der SVA vom 17. Februar 2020: Fr. 50'000.00 (UA act. 495 ff.; UA act. 516 ff.); gemäss Angabe des Beschuldigten: Fr. 35'000.00, bestehend aus Fr. 30'000.00 für die Liegenschaft sowie Fr. 5'000.00 für das Land (UA act. 473), oder ca. Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 (Protokoll, S. 3); gemäss definitiver Steuerveranlagung 2021: Fr. 50'000.00 (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung)).