Betrug setzt den unrechtmässigen Bezug von Leistungen und eine rechtswidrige Bereicherung voraus. Erreicht das Vermögen unter Hinzurechnung der rechtswidrig verschwiegenen Vermögenswerte nicht den Pauschalfreibetrag, liegt kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Eine allfällige Leistungskürzung als verwaltungsrechtliche Sanktion der Meldepflichtverletzung betrifft nicht den ursprünglichen Unterstützungsanspruch und begründet (rückwirkend) keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1).