Nicht nur wird im Formular der SVA unter Vermögen neben Sparguthaben explizit auch nach Barschaft gefragt (UA act. 576), sondern der Beschuldigte hat das Gesuch bzw. die Angaben mit der Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle SVA persönlich besprochen (UA act. 573 f.). Inwiefern die SVA durch eine zumutbare Überprüfung oder weitere Abklärungen überhaupt hätte erkennen können, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause Bargeld von rund Fr. 30'000.00 gelagert hat, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht haben konkrete Hinweise hierfür bestanden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist damit rechtssprechungsgemäss als arglistig zu qualifizieren.