auch vorliegend auszugehen. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung besteht unabhängig davon, ob ein Vermögensbetrag unter der Grenze eines allfälligen Freibetrags liegt. Die SVA hatte über zahlreiche Unterlagen verfügt (UA act. 533 ff.; darunter im Übrigen das erwähnte Urteil des Obergerichts betreffend Eheschutz) und diese geprüft. Nicht nur wird im Formular der SVA unter Vermögen neben Sparguthaben explizit auch nach Barschaft gefragt (UA act. 576), sondern der Beschuldigte hat das Gesuch bzw. die Angaben mit der Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle SVA persönlich besprochen (UA act.