Besteht – wie vorliegend – eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 sowie 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Davon ist -7-