Der Beschuldigte hat falsche oder unvollständige Angaben über die Höhe des Gesamtvermögens durch Nichtangabe gemacht und damit durch aktives Tun getäuscht. Besteht – wie vorliegend – eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen.